Bebauungspläne
(1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 4 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen. (2) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung mit ihrer Rechtswirksamkeit der Bebauungsplan samt Erläuterungsbericht im „PDF“-Format mittels der Internetapplikation „ROGServe“ zu übermitteln und im Online-Informationssystem des Landes „SAGISonline“ zu verorten.