Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Bebauungspläne

Paragraf:
§011

Kurztext:
Digitale Erstellung von Bebauungsplänen

Text:
(1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 4 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen.

(2) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung mit ihrer Rechtswirksamkeit der Bebauungsplan samt Erläuterungsbericht im „PDF“-Format mittels der Internetapplikation „ROGServe“ zu übermitteln und im Online-Informationssystem des Landes „SAGISonline“ zu verorten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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