Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
III. D. Landes­feuerwehr­verband

Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

D. Landesfeuerwehrverband

Paragraf:
§047a

Kurztext:
E. Feuerwehrmedaille*)

Text:
(1) Verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr kann durch die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg gewürdigt werden.

(2) Die Feuerwehrmedaille ist in Bronzeausführung für 25-jährige, in versilberter Ausführung für 40-jährige und in vergoldeter Ausführung für 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit in der Feuerwehr zu verleihen.

(3) Die Feuerwehrmedaille hat das Landeswappen und einen Hinweis auf den Grund ihrer Verleihung zu tragen.

(4) Die Verleihung der Feuerwehrmedaille obliegt der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und über die Voraussetzungen der Verleihung und Entziehung der Feuerwehrmedaille zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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