Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Zweitwohnungsabgabegesetz

Abschnitt:
1. Allgemeines

Inhalt:
1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraf:
§003

Kurztext:
Abgabepflichtige Person

Text:
(1) Abgabepflichtige Person ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung. Im Falle des Eigentümerwechsels während des Kalenderjahres ist abgabepflichtige Person jener Eigentümer oder jene Eigentümerin, dem oder der die Abgabenschuld zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 3 lit. c).

(2) Miteigentümer und Miteigentümerinnen schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. 

(3) Ist die Zweitwohnung über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist diese Person die abgabepflichtige Person, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin dies der Abgabenbehörde schriftlich vor Entstehen der Abgabenschuld unter Anschluss der erforderlichen Daten (Name und Adresse der wohnungsinnehabenden Person) bekannt gibt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin haftet persönlich für die Abgabenschulden. 

(4) Bei Wohnwagen (§ 7) ist abgabepflichtige Person die den Wohnwagen innehabende Person. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
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