Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Zweitwohnungsabgabegesetz

Abschnitt:
2. Zweitwohnungen in Gebäuden

Inhalt:
2. Abschnitt
Zweitwohnungen in Gebäuden

Paragraf:
§004

Kurztext:
Bemessungsgrundlage

Text:
(1) Die jährliche Abgabe ist von der Geschoßfläche der Zweitwohnung zu bemessen. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.

(2) Ändert sich während des Kalenderjahres die Geschoßfläche der Zweitwohnung (Abs. 1), so ist die jährliche Abgabe anteilig bis zum Beginn des Monats, der auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt, von der Geschoßfläche vor der Änderung und danach von jener nach der Änderung zu bemessen.

(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung hat auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Planunterlagen zur Berechnung der Geschoßfläche vorzulegen.
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